Urteil des Bundesgerichts 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). 12.2 Subsumtion Gemäss dem Beweisergebnis nahm der Beschuldigte am 29. April 2016 an der unbewilligten Demonstration durch die Stadtkreise 3 und 4 in Zürich teil. Diese war durch eine friedensstörende Grundhaltung geprägt, da aus ihr heraus nachweislich Sachbeschädigungen und Gewalttätigkeiten gegen die Polizeipatrouillen begangen wurden (Abfeuern von Feuerwerkskörpern, Bewerfen mit diversen Gegenständen [Glas/Flaschen, Steine]). Damit ist das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Zusammenrottung erfüllt.