260 aStGB will den öffentlichen Frieden sichern. Sowohl die bestehende Friedensordnung als auch das Vertrauen in deren Bestand werden durch Ausschreitungen und kollektive Gewalttätigkeiten verletzt (BGE 108 IV 176; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4). Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat.