260 aStGB durch eine friedensstörende Grundstimmung charakterisiert, die äusserlich erkennbar sein muss. Die friedensstörende Grundstimmung kann sich etwa aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme, den an der Veranstaltung in mündlicher oder schriftlicher Form getätigten Aussagen, oder auch aus dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer (z.B. Bewaffnung, Mitführen möglicher Hilfsmittel zur Begehung friedensstörender Handlungen) ergeben (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 260). Art. 260 aStGB will den öffentlichen Frieden sichern.