12. Landfriedensbruch 12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 aStGB, zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 14 hiernach). Insgesamt wird die Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 aStGB durch eine friedensstörende Grundstimmung charakterisiert, die äusserlich erkennbar sein muss.