Die Aussagen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig und mit Widersprüchen durchzogen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist (pag. 154 f.), entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte am 29. April 2016, ab ca. 21:16 Uhr, in Zürich am Bahnhof Wiedikon an einem Demonstrationszug