Diese decken sich – soweit vorhanden – mit den objektiven Beweismitteln. Dass sich Pol F.________ als Zeuge anlässlich seiner Befragung in der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr in allen Teilen gleich gut erinnern konnte, entspricht der verblassenden Erinnerung infolge Zeitablaufs. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen von Pol F.________ nicht zu entkräften. Die Aussagen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig und mit Widersprüchen durchzogen.