In der Pflanzschulstrasse seien sie wieder dem Mob gegenübergestanden (pag. 529). Inwiefern es möglich gewesen sein soll, dass die Polizei dem Demonstrationszug einerseits hinterhergefahren sein soll, um ihm in der Pflanzschulstrasse dann jedoch wieder gegenüber zu stehen, erschliesst sich der Kammer nicht. 11.2.2 Fazit Insgesamt ist, übereinstimmend mit der Vorinstanz, auf die glaubhaften Angaben und Aussagen von Pol F.________ abzustellen. Diese decken sich – soweit vorhanden – mit den objektiven Beweismitteln.