Auch daraus folgt, dass der Beschuldigte Teil der Demonstranten und nicht etwa in deren entgegengesetzte Richtung unterwegs war. Im Weiteren widerspricht die Behauptung des Beschuldigten betreffend Gehrichtung (dem Mob in entgegengesetzter Richtung) seiner Aussage, wonach er vom S.________ zum R.________ beim Bahnhof habe gehen wollen (pag. 193; pag. 516, Z. 43 ff.): Das R.________ befindet sich nur ein paar hundert Meter südwestlich vom Hauptbahnhof Zürich, wogegen das S.________ knapp einen Kilometer westlich des R.___