516, Z. 9 ff.). Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschuldigte neben seinen angezogenen Kleidern darüber hinaus die weiteren Kleidungsstücke im Rucksack hätte mitführen sollen. Im Weiteren spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen, dass alle Demonstrationsteilnehmer schwarz gekleidet waren und auch die aktenkundig polizeilich angehaltenen Personen schwarze/dunkle Kleidung trugen. Hinzu kommt, dass gemäss den Ausführungen von Pol F.________ im Wahrnehmungsbericht (pag. 47) und Aussagen in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 198; pag. 523, Z. 8 f.) jedenfalls alle drei Personen, die von seinem Detachement angehalten