Das gleiche unstimmige Verhalten legte der Beschuldigte bei der Frage an den Tag, weshalb er Ersatzkleider mit sich geführt hatte. Der Beschuldigte trug an diesem Abend eine schwarze Winterjacke, eine schwarze Hose und schwarze Turnschuhe (pag. 172, Z. 157 f.; pag. 193, Z. 25). Nicht glaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er eine farbige Regenjacke dabei gehabt habe, da er vorgehabt habe, sich an diesem Abend draussen aufzuhalten (pag. 172, Z. 158-160).