Aufgrund des Zeitablaufs ist dies erklär- und nachvollziehbar und spricht darüber hinaus für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass die Kundgebung von einer unfriedlichen Grundstimmung geprägt war, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls gleich in mehrfacher Hinsicht belegt. So ist bereits aufgrund der erwähnten, von den vor Ort anwesenden Polizisten verfassten Anzeige- und Berichts/-Wahrnehmungsrapporten erstellt, dass mehrere Dutzend schwarz vermummte Personen an der Kundgebung teilnahmen und aus dem Demonstrationszug heraus zahlreiche Sachbeschädigungen in Form von Sprayereien sowie Gewalttätigkeiten gegen Polizisten im Sinne von Bewerfen mit Gegenständen begingen.