198, Z. 12-15). Weiter erklärte er, dass sich der Beschuldigte bei dessen Anhaltung friedlich verhalten habe (pag. 198, Z. 14 f.). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass auch in dieser Aussage keine unnötig belastenden Ausführungen erkennbar sind, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (pag. 237, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich räumte er Erinnerungslücken ein, wonach er sich noch an die Umstände der Verhaftung, nicht aber an die Gesichter erinnern könne (pag. 197, Z. 27-29). Aufgrund des Zeitablaufs ist dies erklär- und nachvollziehbar und spricht darüber hinaus für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.