Wäre der Demozug die Pflanzschulstrasse von Norden in Richtung Badenerstrasse entlanggelaufen und ihm die Polizei gefolgt, so wäre es dem Demozug ein Leichtes gewesen, sich aufzulösen und in Richtung Badenerstrasse davonzumachen. Eine Einkesselung ist aufgrund der Strassenverhältnisse nicht möglich gewesen, weshalb eine frontale Begegnung und Auflösung zutreffend, stimmig und realitätsgetreu ist. Daneben sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen des Zeugen F.________ auszumachen. So hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestätigen können, dass der Beschuldigte etwas gegen die Polizisten geworfen hätte (pag. 198, Z. 12-15).