17 sodann einzukesseln. Vorliegend sei dies jedoch nicht möglich gewesen, weshalb sie dem Demozug nur frontal hätten begegnen können (pag. 522, Z. 41 ff.). Diese Aussagen des Zeugen F.________ erachtet die Kammer aufgrund der Videoaufnahmen als schlüssig und nachvollziehbar. Daraus geht hervor – auch wenn diese nicht den Verhaftungsort zeigen – dass der Demozug breit aufgestellt gewesen ist und sich gewaltbereit zeigte sowie Sachbeschädigungen beging.