Bei der Pflanzschulstrasse handle es sich um eine Quartierstrasse, in welcher kein Personenverkehr stattfinde (pag. 524, Z. 11 f.). Ferner vermochte der Zeuge überzeugend darzulegen, weshalb vorliegend einzig eine frontale Begegnung mit dem Demozug möglich gewesen war. Pol F.________ führte aus, dass sowohl der Demozug als auch die Polizeipatrouille mobil gewesen seien, weshalb sie nicht hätten aussteigen und eine Sperrung vornehmen können. Zumal sie bereits an der Kreuzung Kalkbreitestrasse/Badenerstrasse mit Gegenständen beworfen worden seien. Es sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, den Demozug zu stoppen (pag. 522, Z. 20 ff.).