Dagegen vermögen die Ausführungen der Verteidigung, wonach Pol F.________ nicht habe erkennen können, ob der Beschuldigte Teil der Kundgebung gewesen sei, weil er sich noch in der Kanzleistrasse befunden habe, welche rechtwinklig zur Pflanzschulstrasse verlaufe und daher von ihm nicht habe eingesehen werden können, nicht zu überzeugen, hat doch die Auflösung des Mobs und die anschliessende Verhaftung in der Pflanzschulstrasse stattgefunden, wo auch Pol F.________ mit seiner Gruppe zugegen war.