Weshalb der Beschuldigte, welcher unbeteiligt gewesen sein will, nicht auch weggeschickt worden wäre, erschliesst sich der Kammer nicht. Seine Aussage «Mich konnte man nicht wegschicken, weil ich gefesselt am Boden sass» (pag. 194) vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Pol F.________ vermochte den Polizeieinsatz sowohl in seinem Wahrnehmungsbericht (notabene am 30. April 2016, ab 00.40 Uhr, verfasst, d.h. tatzeitnächst gleich im Anschluss an den Polizeieinsatz) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neutral und objektiv zu schildern.