523 Z. 5 ff.). Allein schon aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern Pol F.________ mit dem Beschuldigten einen unbeteiligten, zufälligen Passanten polizeilich angehalten hätte. Im Übrigen ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass sich in dieser Situation eine unbeteiligte Person diesem furchterregenden Demonstrationszug zu Fuss entgegenbewegt hätte. Insoweit erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, wonach die Polizei noch verschiedene Passanten weggeschickt habe, wenig glaubhaft. Weshalb der Beschuldigte, welcher unbeteiligt gewesen sein will, nicht auch weggeschickt worden wäre, erschliesst sich der Kammer nicht.