Insofern kann den Ausführungen der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach Pol F.________ nicht habe erkennen können, ob der Beschuldigte Teil der Kundgebung gewesen und aus dieser weggerannt sei (pag. 528). Gemäss den konstanten Aussagen des Zeugen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der oberinstanzlichen Verhandlung führte dies dazu, dass sich der Mob aufgelöst habe und die Personen auseinandergelaufen seien. Diese drei Personen, die er verhaftet habe, seien direkt aus dem Mob auf ihn zugelaufen. Sie hätten klar als Teilnehmer des Mobs identifiziert werden können (pag. 198; pag. 523 Z. 5 ff.).