Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schilderte Pol F.________, dass ihm die besondere Gewalt in Erinnerung geblieben sei. Sie seien sehr schnell mit Steinen und Wurfgeschossen wie Glasflaschen und Feuerwerkskörpern beschossen worden, was eher ungewöhnlich sei (pag. 521, Z. 27 ff.). Sie hätten von der Einsatzzentrale den Auftrag erhalten, den Zug zu stoppen und weitere Sachbeschädigungen zu verhindern (pag. 522, Z. 2 ff.). Weiter erklärte Pol F.________, dass ein Demozug grundsätzlich abgemahnt und anschliessend aufgelöst werde. Dies sei aufgrund der vorliegenden Situation – Bewerfen mit Gegenständen – nicht möglich gewesen (pag. 522, Z. 13 ff.).