199 Z. 9-16). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten hat Pol F.________ ausgeführt, dass es nicht sein könne, dass der Beschuldigte von der anderen Seite her gekommen sei. Es sei ganz klar ersichtlich gewesen, dass er und seine zwei Begleiter aus dem Mob herausgekommen seien. Dies habe er mit eigenen Augen gesehen. Wenn der Beschuldigte aus der entgegengesetzten Richtung gekommen wäre, so wäre er in seinem Rücken gewesen, das sei nicht möglich (pag. 199 Z. 28-35 und pag. 200 Z. 1-2). Ausser Anwohner, welche aus dem Fenster geschaut hätten, habe es zum Zeitpunkt der Demonstration keine weiteren Passanten auf der Strasse gehabt.