Anlässlich der Hauptverhandlung hat Pol F.________ zu Protokoll gegeben, dass er seinen Wahrnehmungsbericht vom 30.04.2016 grundsätzlich bestätigen könne. Er habe den Bericht direkt nach dem Einsatz geschrieben. Wenn es Details gebe, welche er nicht mehr wisse, würde er auf den Bericht verweisen. An die Umstände der Verhaftung könne er sich noch erinnern, aber an die Gesichter