Er selber habe sich sicher nicht in irgendeinem Mob oder Pulk aufgehalten (pag. 194 Z. 9-22). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass die anderen Polizeiautos dem Mob nachgefahren bzw. weitergefahren seien (pag. 194, Z 27 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 515, Z. 12 ff.). Der Beschuldigte wiederholte, dass er von der Arbeit gekommen sei und