38, vgl. auch pag. 172 betreffend farbige Regenjacke). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Anhaltung schwarz gekleidet (pag. 53). Darüber hinaus, lassen sich den objektiven Beweismitteln keine sachdienlichen Hinweise zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts entnehmen, weshalb nachfolgend einzig die Aussagen des Beschuldigten und von F.________ eingehend zu würdigen sind. 11.2.1 Zu den subjektiven Beweismitteln Zum eigentlichen Tathergang liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten und von F.________ vor. Es wurden zwar weitere Personen befragt (einzig polizeiliche, nicht parteiöffentliche Einvernahmen; vgl. Einvernahmen K.