Dagegen bestreitet der Beschuldigte an der Demonstration beteiligt gewesen zu sein. 11.1 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 30. April 2016 (pag. 16 ff.), die Videoaufnahmen und die Fotos der Schadensaufnahme der Stadtpolizei Zürich (pag. 29; pag. 54 ff.), die Aussagen des Beschuldigten sowie die Aussagen von F.________ vor. Beide wurden oberinstanzlich erneut einvernommen. 11.2 Beweiswürdigung der Kammer In den Effekten des Beschuldigten konnten eine farbige Regenjacke, ein Pullover und eine Baseballkappe gefunden werden (pag. 38, vgl. auch pag.