11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, was seitens des Beschuldigten ebenfalls nicht weiter bestritten wird (pag. 234, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unbestritten ist, dass am 29.04.2016 beim Bahnhof Wiedikon eine unbewilligte Demonstration stattgefunden hat und dass aufgrund dessen die Stadtpolizei Zürich ausrücken musste (vgl. Rapport vom 30.04.2016 [pag. 16 ff.], Videoaufnahme Stadtpolizei Zürich [pag.