10 10. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 24. Januar 2017 (pag. 184 f.; ersetzt den ersten Strafbefehl vom 27. Dezember 2016) – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, sich am 29. April 2016 ab ca. 21:16 Uhr in Zürich am Bahnhof Wiedikon an einer öffentlichen Zusammenrottung beteiligt zu haben, welche durch die Stadtkreise 3 und 4 im Gebiet um den Bahnhof Wiedikon Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Einsatzkräfte der Polizei begangen habe.