Die Kammer gelangt demzufolge zum Schluss, dass sowohl der Strafantrag gültig gestellt wurde als auch die Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin gültig erfolgt ist. Die Kammer hat demnach materiell über die Zivilklage zu entscheiden bzw. diese aufgrund des Verschlechterungsverbots gegebenenfalls dem Grundsatze nach zu beurteilen und zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Ziff. VI. hiernach). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung