205) ausstellte, brachte sie ihren Willen zur Teilnahme am Verfahren und der Geltendmachung von Zivilansprüchen erneut zum Ausdruck. Darüber hinaus dient die Unterschriftsberechtigung bzw. die Einschränkung auf eine Unterschrift zu zweien dem Schutz des Unternehmens und nicht dem Beschuldigten. Dieser kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kammer gelangt demzufolge zum Schluss, dass sowohl der Strafantrag gültig gestellt wurde als auch die Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin gültig erfolgt ist.