Wer rechtzeitig Strafantrag stellt, tritt somit automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft ein, weshalb die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenfalls auf die Konstituierung als Privatklägerschaft zur Anwendung gelangen muss, zumal zur Vertretung einer juristischen Person als Geschädigte nicht nur die im Handelsregister eingetragenen Personen befugt sind, sondern auch Mitarbeiter, denen nach interner Kompetenzregelung anvertraut ist, die Interessen gerade der Art wahrzunehmen, welche der Straftatbestand schützt (BGE 118 IV 167 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 3.2). G.__