__ namens der C.________ AG – trotz Kollektivunterschrift zu zweien – mit Einzelunterschrift befugt war, Strafantrag zu stellen. Dasselbe hat für die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche der C.________ AG zu gelten. Auch bei der Konstituierungserklärung handelt es sich – wie beim Strafantrag – um ein höchstpersönliches Recht (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 118). Sodann ist gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO der Strafantrag der Erklärung nach Abs. 1 gleichgestellt.