240, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend hierzu ist festzuhalten, dass das Recht, Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und damit unübertragbar ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann. Ist eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit, Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Befugt ist dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten Interessen berufen ist. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich dabei grundsätzlich um den Verwaltungsrat.