_ ist als Leiter Security & Event der C.________ AG kraft seiner Funktion mit der Wahrung der vorliegend infrage stehenden Vermögensinteressen der Privatklägerin betraut und somit – auch bei Fehlen einer Einzelzeichnungsberechtigung – zur Stellung des Strafantrages berechtigt, soweit es um den Schutz des Geschäftsvermögens geht und der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaftsorgane gestellt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (pag. 240, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).