__ AG habe sich mit ihrem Strafantrag gleichzeitig aber als Straf- und Zivilklägerin konstituiert, wofür es einer Ermächtigung bedürfe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Vertreterin der Privatklägerin zwar eine Prozessvollmacht eingereicht. Diese Vertretungsberechtigung sei indes deutlich zu spät eingereicht worden. Die Konstituierung als Privatklägerin hätte bis zum Abschluss des Vorverfahrens erfolgen und durch eine zeichnungsberechtigte Person vorgenommen werden müssen. Die Konstituierung sei jedoch einzig durch Herrn G.________ erfolgt, welcher lediglich zur Kollektivunterschrift zu zweien ermächtigt sei.