49 Abs. 1 StGB aufgeführt, woraus hervorgeht, dass der Beschuldigte mehrere Handlungen begangen haben muss, welche die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllen. Damit ging bereits aus dem ersten Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 hervor, was ausgesprochen und angeordnet werden sollte, was sich jedoch im Text in Ziffer 1 nicht widerspiegelte. Es lag damit ein offensichtlicher Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung der Staatsanwaltschaft vor, welchen sie im Rahmen der Berichtigung gemäss Art. 83 StPO korrigieren durfte.