Bereits der erste Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 nannte als Überschrift die «Sachbeschädigung an T.________» sowie den «Landfriedensbruch» und die «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte». Sodann wurde der Lebenssachverhalt umschrieben und die angewandten Gesetzesbestimmungen genannt. Darin befinden sich bereits neben dem Art. 144 Ziffer 1 StGB (Sachbeschädigung) auch die Art. 260 (Landfriedensbruch) und Art. 285 Abs. 2 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Daneben wird auch Art. 49 Abs. 1 StGB aufgeführt, woraus hervorgeht, dass der Beschuldigte mehrere Handlungen begangen haben muss, welche die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllen.