Dabei handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, welches nachträglich korrigiert wurde. Ein solches ist anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung ohne Weiteres hervorgeht, dass das, was die Strafbehörde aussprechen und anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 83). Nichts Anderes hat die Staatsanwaltschaft vorliegend gemacht. Bereits der erste Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 nannte als Überschrift die «Sachbeschädigung an T.______