Es wurde deshalb ein neuer, korrigierter Strafbefehl erlassen und dem Beschuldigten gemeinsam mit diesem Schreiben zugestellt. Darüber hinaus wurde dem Beschuldigten eine neue Rechtsmittelfrist angesetzt. Inwiefern damit die erforderlichen Formerfordernisse nicht eingehalten worden sein sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Vorliegend wurde einzig Ziffer 1 der Erkenntnis vervollständigt, indem neben der Sachbeschädigung nun auch der Landfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgeführt wurden. Dabei handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, welches nachträglich korrigiert wurde.