Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen neuen Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO, da die Staatsanwaltschaft damit materiell vielmehr an ihrem ursprünglichen Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO festhält (BGE 145 IV 438 E. 1.4). Die Staatsanwaltschaft wies den Beschuldigten mit Schreiben vom 24. Januar 2017 darauf hin, dass im Dispositiv des Strafbefehls vom 27. Dezember 2016 unter Ziffer 1 die erwähnten Tatbestände nicht vollständig und somit nicht korrekt wiedergegeben worden sind. Es wurde deshalb ein neuer, korrigierter Strafbefehl erlassen und dem Beschuldigten gemeinsam mit diesem Schreiben zugestellt.