Eine geänderte Sach- oder Rechtslage liegt offensichtlich nicht vor. Der Sach- 7 verhalt und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen blieben unverändert, einzig die daraus gewonnene Erkenntnis (Schuldigerklärung) wurde entsprechend angepasst bzw. ergänzt. Ferner besteht die Möglichkeit den ursprünglichen Sachverhalt zu berichtigen.