Der Erlass eines zweiten, inhaltlich gleichlautenden Strafbefehls ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Ein zweiter Strafbefehl darf nur ergehen, wenn der ursprüngliche Strafbefehl bezüglich Schuldspruch und/oder Sanktion zu ändern ist. Voraussetzung für die Änderung des ursprünglichen Strafbefehls im Schuldund/oder Strafpunkt ist eine veränderte Beweis- und/oder Rechtslage. Verlangt wird, dass die Modifikation des Schuldspruchs und/oder der Sanktion auf eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage zurückzuführen ist (BGE 145 IV 438 E. 1.3.2 f.). Eine geänderte Sach- oder Rechtslage liegt offensichtlich nicht vor.