_ schuldig erklärt.». Im Strafbefehl vom 24. Januar 2017 wurde diese Ziffer dahingehend geändert, dass die Schuldigerklärung um den Landfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte ergänzt wurde (pag. 142 ff.; pag. 154 ff.). Der Verteidigung ist dahingehend zu folgen, dass es sich vorliegend nicht um einen neuen Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO handelt. Der Erlass eines zweiten, inhaltlich gleichlautenden Strafbefehls ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.