7.2 Würdigung der Kammer Der Vergleich der Strafbefehle vom 27. Dezember 2016 und vom 24. Januar 2017 zeigt, dass diese hinsichtlich der Nennung der beschuldigten Person, der aufgeführten Delikte und des hierzu jeweils umschriebenen Sachverhalts, der ausgestandenen Polizeihaft, der angewandten Gesetzesbestimmungen sowie im Sankti- onen- und Kostenpunkt deckungsgleich sind und sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben haben. Neu ist dagegen die in Ziffer 1 der Erkenntnis aufgeführte Formulierung. Im Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 lautete diese «A.________ wird wegen Sachbeschädigung an T.________ schuldig erklärt.».