Es enthalte keine materielle Begründung, womit die Bedingungen für eine Berichtigung nicht erfüllt seien. Sodann sei der Strafbefehl durch die neue Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einer starken inhaltlichen Veränderung unterzogen worden, was nicht mehr vom Anwendungsbereich von Art. 83 StPO erfasst sei. Der Strafbefehl sei damit ungültig. Für die Anschuldigung des Landfriedensbruchs fehle es somit an einer gültigen Anklage und das Verfahren sei deshalb einzustellen. 7.2 Würdigung der Kammer