Folglich lasse sich der Erlass des neuen Strafbefehls nicht auf Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO stützen und sei damit unzulässig. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht erfüllt. Beim Schreiben der Staatsanwaltschaft handle es sich um ein formloses Schreiben, mit welchem der Beschuldigte informiert worden sei, dass der alte durch den neuen Strafbefehl ersetzt worden sei. Es enthalte keine materielle Begründung, womit die Bedingungen für eine Berichtigung nicht erfüllt seien.