Eine veränderte Beweis- oder Sachlage könne damit ausgeschlossen werden. Eine andere rechtliche Würdigung könne deshalb ausgeschlossen werden, da die Vorwürfe des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte während der gesamten Voruntersuchung ein Thema gewesen seien, schlussendlich aber kein Schuldspruch erfolgt sei. Auch im Schreiben vom 24. Januar 2017 sei von einer Korrektur die Rede. Der neue Strafbefehl sei deshalb nicht aufgrund einer veränderten Sach- oder Rechtslage, sondern infolge Korrektur eines Fehlers erfolgt. Folglich lasse sich der Erlass des neuen Strafbefehls nicht auf Art.