6 (BGE 145 IV E. 1.3.2). Vorliegend sei weder eine geänderte Sach- noch Rechtslage gegeben. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache des Beschuldigten keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und sich in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2017 auch nicht auf eine solche berufen. Eine veränderte Beweis- oder Sachlage könne damit ausgeschlossen werden.