Bei diesem zweiten Strafbefehl könne es sich entweder um einen neuen Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO oder aber um eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO handeln. Betreffend Erlass eines neuen Strafbefehls machte die Verteidigung geltend, dass dies nur zulässig sei, wenn im Vergleich zum früheren Strafbefehl eine veränderte Beweis- und/oder Sachlage vorliege oder der erfasste Sachverhalt nachträglich anders rechtlich beurteilt werde