Insofern plädierte einzig die Verteidigung des Beschuldigten, weshalb der Verfahrensmangel in zweiter Instanz vollumfänglich behoben werden kann. Der Beschuldigte und seine Verteidigung konnten ihren Standpunkt und ihre Einwendungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nochmals ausführlich vorbringen (pag. 527 ff.). Folglich ist dem Beschuldigten aus der Nichtprotokollierung des erstinstanzlichen Parteivortrags seiner Verteidigung kein Nachteil erwachsen, und es liegt kein «wesentlicher Verfahrensmangel» im Sinne von Art. 409 StPO vor, welcher zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen würde.