Das Bundesgericht erachtete damit allfällige Mängel als geheilt (E. 4.2). Weiter hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 fest, dass bei einer Verletzung der Dokumentationspflicht der Verzicht auf eine Rückweisung der Sache an die erste Instanz kein Bundesrecht verletzt, wenn der Mangel nicht derart schwerwiegend erscheint, dass eine solche zur Wahrnehmung der Parteirechte unumgänglich wäre (E. 3.5.1). Vorliegend kann eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unterbleiben. Die Kammer überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei.